Lieferungs- und Zahlungsbedingungen KRP Logistic Solution GmbH

  1. Geltungsbereich und Fristen
    1.1. Die Geschäftsabwicklung von Bestellungen erfolgt zu den nachgenannten AGB.
    1.2. „Kunden“ im Sinne dieser AGB sind natürliche oder juristische Personen, die zu
    gewerblichen, selbständigen oder freiberuflichen Zwecken bestellen.
    1.3. Sofern nichts Gegenteiliges schriftlich vereinbart wird, gelten unsere Preise ab
    Werk bzw. ab Lager (ausschließlich Verpackung) und zuzüglich Mehrwertsteuer in
    der jeweils gültigen Höhe.
    1.4. Die Preise gelten vom Tage des Vertragsabschlusses an vier Wochen. Bei
    Vereinbarung einer Lieferfrist von mehr als vier Wochen sind wir berechtigt,
    zwischenzeitlich für die Beschaffung, Herstellung, Lieferung, etc. eingetretene
    Kostensteigerungen, einschließlich der durch Gesetzesänderung bedingter
    Kostenänderungen (z.B. Erhöhung der Umsatzsteuer), durch Preiserhöhungen in
    entsprechendem Umfange an den Besteller weiterzugeben.
    1.5. Zuzüglich zu den angegebenen Produktpreisen kommen noch Frachtkosten hinzu.
    1.6. Vertragliche Ergänzungen, Abänderungen oder mündliche Nebenabreden
    bedürfen der Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung.
    1.7. Falls Lieferfristen nach Tagen bemessen werden, sind Werktage gemeint.
    Darunter verstehen sich alle Wochentage mit Ausnahme des Wochenendes und
    gesetzlicher Feiertage.
  2. Vertragspartner und -schluss
    2.1. Der Kaufvertrag kommt mit der KRP Logistic Solution GmbH zustande.
    2.2. Ein verbindlicher Vertrag kommt mit der Übermittlung einer Auftragsbestätigung
    in separater E-Mail, spätestens jedoch mit Lieferung der bestellten Ware,
    zustande.
  3. Lieferbedingungen
    3.1. Wir übernehmen kein Beschaffungsrisiko.
    3.2. Teillieferungen sind in angemessenem und zumutbarem Umfang zulässig.
    3.3. Werden wir trotz eines rechtzeitig abgeschlossenem, ausreichendem
    Deckungsgeschäft durch von uns nicht verschuldete Umstände von unserem
    Vorlieferanten nicht rechtzeitig beliefert oder treten Betriebsstörungen durch
    höhere Gewalt, welche die Herstellung und/oder den Transport des
    Liefergegenstandes nachweislich beeinträchtigen, ein, und haben wir den Kunden
    darüber unverzüglich informiert, entfällt unsere Verpflichtung zur Lieferung.
    Betriebsstörungen sind alle unvorhersehbaren, außergewöhnlichen Hindernisse,
    die wir trotz der nach den Verhältnissen des Einzelfalls zumutbaren Sorgfalt nicht
    abwenden können – gleichgültig, ob sie bei uns oder unseren Vorlieferanten
    eintreten – insbesondere behördliche Eingriffe, Arbeitskämpfe, allgemeine
    Rohstoff- und Energieknappheit, Krieg, Aufruhr, terroristische Anschläge, größere
    Feuer, Wasser und Maschinenschäden.
    3.4. Besteht der Kunde trotz Unmöglichkeit einer rechtzeitigen Lieferung weiterhin auf
    Lieferung, so verlängert sich die Lieferzeit entsprechend.
    3.5. Wird durch die vorgenannten Betriebsstörungen die Lieferung unmöglich, so
    werden wir von der Lieferverpflichtung frei, ohne dass der Besteller
    Schadensersatz verlangen kann. Beide Vertragspartner sind verpflichtet, dem
    anderen Teil Betriebsstörungen der vorbezeichneten Art unverzüglich mitzuteilen.
    3.6. Entsteht dem Unternehmer wegen eines von uns verschuldeten Verzuges
    nachweislich ein Schaden, so bestehen Schadensersatzansprüche nur, wenn der
    Verzug auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht.
  4. Frachtkosten
    4.1. Der Versand erfolgt für Rechnung und Gefahr des Unternehmers.
    4.2. Mit Übergabe der Ware an den Transportführer geht die Gefahr auf den
    Unternehmer über.
    4.3. Sofern die Versandart nicht vorgeschrieben ist, steht diese in unserem freien
    Ermessen.
    4.4. Sie haben grundsätzlich die Möglichkeit zur Abholung der Ware. Wir bitten dabei
    um eine Voranmeldung, um die Ware mitnahmegerecht verpacken zu lassen.
    4.5. Wir sind berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, Lieferungen im Namen und für
    Rechnung des Unternehmers zu versichern, es sei denn, der Unternehmer hat die
    Versicherung rechtzeitig vorher von uns verlangt.
  5. Bezahlung
    5.1. Wir bieten folgende Zahlungskonditionen an:
    Wenn nicht anders schriftlich vereinbart: Vorauskasse
    Wir produzieren und liefern die Ware nach Zahlungseingang. Der
    Rechnungsbetrag ist innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Auftragsbestätigung
    auf unser Konto zu überweisen. Nach Überweisung des Rechnungsbetrages wird
    Ihr Auftrag weiterbearbeitet.
    5.2. Bei Neukunden behalten wir uns eine Lieferung gegen Vorauskasse vor.
    5.3. Unsere Zahlungsforderung ist am Firmensitz fällig.
    5.4. Bei Zahlungsverzug des Bestellers sind wir berechtigt, vorbehaltlich der
    Geltendmachung weiterer Rechte, Verzugszinsen in Höhe von 8% über dem
    jeweiligen Basiszinssatz der europäischen Zentralbank zu berechnen.
    5.5. Dem Besteller steht kein Zurückbehaltungsrecht zu, soweit es nicht auf
    demselben Vertragsverhältnis beruht.
    5.6. Die Aufrechnung kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten
    Gegenforderungen erklärt werden.
    5.7. Kommt der Besteller mit einer Zahlung aus diesem oder einem anderen Geschäft
    in Verzug oder werden uns Umstände bekannt, die auf eine geringe
    Kreditwürdigkeit des Bestellers schließen lassen, so sind wir berechtigt, alle
    Forderungen aus diesen und anderen Geschäften sofort fällig zu stellen und
    sicherheitshalber die Herausgabe der von uns gelieferten Waren zu fordern. Tritt
    nach Vertragsabschluss eine erhebliche Gefährdung des Anspruchs auf das uns
    zustehende Entgelt ein, so können wir Vorauszahlungen oder Sicherheiten binnen
    angemessener Frist fordern und unsere Leistung bis zur Erfüllung verweigern. Bei
    Verweigerung des Bestellers oder fruchtlosem Fristablauf sind wir berechtigt, vom
    Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
    5.8. Geleistete Zahlungen werden auf die jeweils ältere Forderung verrechnet, auch
    wenn die Zahlung auf bestimmte bezeichnete Waren erfolgt.
  6. Gewährleistung und Haftung
    6.1. Der Besteller kann Sachmängelansprüche nur geltend machen, wenn dieser
    seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten
    ordnungsgemäß nachkommt.
    6.2. Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten nach erfolgter Ablieferung der von
    uns gelieferten Ware bei unserem Besteller. Vor etwaiger Rücksendung der Ware
    ist unsere Zustimmung einzuholen.
    6.3. Sollte trotz aller aufgewendeter Sorgfalt die gelieferte Ware einen Mangel
    aufweisen, der bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, so werden wir
    die Ware, vorbehaltlich fristgerechter Mängelrüge nach unserer Wahl nachbessern
    oder Ersatzware liefern (Nacherfüllung). Es ist uns stets Gelegenheit zur
    Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben. Ist die Nachbesserung
    unmöglich oder wird sie ernsthaft oder endgültig verweigert, oder ist sie in einem
    zumutbaren Zeitraum nicht erfolgt oder sind weitere Nachbesserungen nach
    einem Fehlschlag der ersten Nachbesserung nicht zumutbar, kann der Besteller –
    unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche – vom Vertrag zurücktreten
    oder die Vergütung mindern. Ausgenommen von der Gewährleistung sind Teile,
    die dem natürlichen Verschleiß unterliegen. Nach unserer Wahl hat der Besteller
    im Gewährleistungsfall die mangelhaften Teile in unserem Werk oder dem von
    uns gesandten Techniker zur Reparatur zur Verfügung zu stellen.
    6.4. Schadensersatzansprüche, insbesondere auch auf Ersatz von Schäden, die nicht
    an der Ware selbst entstanden sind, sind ausgeschlossen. Dieser
    Haftungsausschluss gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unsererseits
    oder unserer leitenden Angestellten oder Erfüllungsgehilfen sowie bei
    schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Bei schuldhafter
    Verletzung wesentlicher Vertragspflichten – außer in den Fällen des Vorsatzes
    oder der groben Fahrlässigkeit unsererseits oder unserer leitenden Angestellten –
    sowie bei grober Fahrlässigkeit unserer Erfüllungsgehilfen haften wir nur für den
    vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.
    6.5. Geringe, handelsübliche oder technisch unvermeidbare Abweichungen der Farbe,
    Form, Qualität von der Beschreibung des Liefergegenstandes oder von Mustern
    gelten nicht als Mangel. Erweist sich eine Mängelrüge als unberechtigt, hat der
    Besteller die uns hierdurch entstandenen Kosten zu tragen.
    6.6. Die Gewährleistung erlischt, wenn der Besteller oder Dritte ohne unsere
    schriftliche Zustimmung Änderungen oder Reparaturen an unseren Produkten
    vornehmen, ferner, wenn der Besteller nicht umgehend geeignete Maßnahmen
    trifft, damit wir den Mangel beheben und damit der Schaden gemindert und nicht
    größer wird.
  7. Eigentumsvorbehalt
    7.1. Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus dem
    Liefervertrag unser Eigentum. Wir sind berechtigt, die Kaufsache
    zurückzunehmen, wenn der Kunde sich vertragswidrig verhält.
    7.2. Der Besteller ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn
    übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Müssen Wartungs- und
    Inspektionsarbeiten durchgeführt werden, hat der Besteller diese auf eigene
    Kosten rechtzeitig auszuführen. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen
    ist, hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der
    gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist.
    7.3. Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen
    Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen des Abnehmers aus der
    Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Besteller schon jetzt an uns in
    Höhe des mit uns vereinbarten Faktura-Endbetrages (einschließlich
    Mehrwertsteuer) ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache
    ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Besteller bleibt zur
    Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis,
    die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Wir werden jedoch die
    Forderung nicht einziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen
    aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und
    insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist
    oder Zahlungseinstellung vorliegt.
  8. Sonderanfertigungen
    Sofern wir eine Ware nach Mustern, Modellen, Zeichnungen oder anderen Angaben
    eines Kunden herstellen, haften wir nicht für Fehler, die sich aus den vom Kunden
    eingereichten Unterlagen ergeben. Dies betrifft insbesondere auch die Funktion von
    Waren, die nach einer Konstruktion des Kunden gefertigt werden. Gerät der Kunde
    mit der Beibringung erforderlicher Unterlagen (Muster, Modelle etc.) in Verzug,
    verlängern sich eventuell vereinbarte Lieferfristen für uns entsprechend. Der Kunde
    übernimmt die Gewähr dafür, dass durch die Anfertigung und den Verkauf dieser
    Ware Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden. Für alle Schäden, die uns aus der
    Geltendmachung solcher Schutzrechte entstehen, hat uns der Kunde schadlos zu
    halten.
  9. Transportschäden
    Werden Waren mit offensichtlichen Transportschäden angeliefert, so reklamieren Sie
    solche Fehler bitte möglichst sofort beim Zusteller und nehmen Sie bitte unverzüglich
    Kontakt zu uns auf. Die Versäumung einer Reklamation oder Kontaktaufnahme hat
    für Ihre gesetzlichen Ansprüche und deren Durchsetzung, insbesondere Ihre
    Gewährleistungsrechte keinerlei Konsequenzen. Sie helfen uns aber, unsere eigenen
    Ansprüche gegenüber dem Frachtführer bzw. Transportversicherung geltend machen
    zu können.
  10. Erfüllungsort, anzuwendendes Recht, Gerichtsstand, salvatorische Klausel
    10.1. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus
    diesem Vertrag ist Graz.
    10.2. Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien
    unterliegen dem Recht der Republik Österreich unter Ausschluss des UN-
    Kaufrechts (CISG).
    10.3. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder
    werden oder eine Lücke enthalten, so bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon
    unberührt. Die Parteien verpflichten sich, anstelle der unwirksamen Regelung
    eine solche gesetzlich zulässige Regelung zu treffen, die dem wirtschaftlichen
    Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommt, bzw. diese Lücke
    ausfüllt.